§ 1
Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Mykotoxinforschung". Nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht München erhält er den Zusatz "e.V.".
2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die Gesellschaft für Mykotoxinforschung e.V. erstrebt den Zusammenschluß von Wissenschaftlern, die an Fragen auf dem Gebiet der Mykotoxinforschung und verwandter Arbeitsgebiete tätig sind.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, die dem Erfahrungsaustausch und der Fortbildung auf dem Gebiete der Mykotoxinforschung dienen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1997.
§ 5
Mitgliedschaft, Eintritt
1) Die Gesellschaft hat ordentliche, korrespondierende und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und alle juristischen Personen des In- und Auslandes sein, die an den unter §1 genannten Fragen interessiert sind. Ordentliche Mitglieder sind alle diejenigen Personen, die auf der Gründungsversammlung des Vereins am 17. Juli 1997 ihre Mitgliedschaft schriftlich bekundet haben. Weiter sind Mitglieder alle diejenigen Personen, die ihr Interesse auf der konstituierenden Sitzung im Rahmen des 19. Mykotoxin-Workshops am 3. Juni 1997 schriftlich bekundet haben. Die Mitgliederliste befindet sich in den Händen des Schriftführers.
2) Neue Mitglieder erwerben ihre Mitgliedschaft durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
3) Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und bei außerordentlichen Zusammenkünften. Zu korrespondierenden Mitgliedern können vom Vorstand auf Vorschlag eines Mitgliedes hervorragende Wissenschaftler des In- und Auslandes ernannt werden. Zu Ehrenmitgliedern können hervorragende Persönlichkeiten auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds oder der Auflösung der Vereinigung,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; der freiwillige Austritt ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
c) durch Ausschluß aus dem Verein aus wichtigem Grunde.
5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen das Vereinsinteresse verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste turnusmäßig stattfindende Mitgliederversammlung, soweit der Vorstand nicht eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Entscheidung einberuft. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß. Mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein erlöschen alle Rechte dem Verein gegenüber.
§ 6
Organe und Einrichtungen
Die Organe der Gesellschaft sind:
1) der Vorstand
2) die Mitgliederversammlung
§ 7
Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.
2) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 8
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung der Einladungsfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden.
2) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstands
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung; für Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand
4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 10
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
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